Das Grundbuch ist ein (eingeschränkt) öffentliches Register, das Informationen über Eigentumsrechte und Belastungen von Grundstücken enthält. Es dient der rechtlichen Absicherung von Immobilieneigentum und der Dokumentation von Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit Grundstücken. Das Grundbuch ist unterteilt in immobilienbezogene Grundbuchblätter, diese wiederrum sind unterteilt in Deckblatt, Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I, II und III. Die Abteilungen I-III genießen öffentlichen Glauben, können also ohne weitere Überprüfung als richtig angenommen werden.
Pro Grundbuchblatt werden grundlegende Informationen zu der betreffenden Immobilie festgehalten, wie z.B. Lage und Größe (Bestandsverzeichnis), Eigentumsverhältnisse (Abt. I), eventuellen Belastungen wie Grunddienstbarkeiten oder Wohnrechte (Abt. II) und Hypotheken/Grundschulden (Abt. III).
Die Informationen aus dem Grundbuch und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind wichtige Informationen für jeden Immobilienverkäufer oder Immobilienerwerber. Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist jedoch eingeschränkt auf Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können oder vom Eigentümer bevollmächtigt sind, sowie Behörden, Notare und Gerichte.
Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt, das in der Regel Teil des örtlichen Amtsgerichts ist. Dort kann auch die Einsichtnahme beantragt werden, die in der Regel kostenpflichtig für den Einsichtnehmenden ist.
Ein Eintrag in das Grundbuch wird durch einen Notar oder eine vergleichbare autorisierte Person beantragt, wenn es zu einer Übertragung des Eigentums oder zu einer Belastung des Grundstücks kommt. Die Eintragung selbst erfolgt durch das Grundbuchamt.
Die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch betragen zwischen 0,8% und 1% des Gegenstandswerts der Eintragung (Kaufpreis, Grundschuld, Recht/Belastung).