Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland beim Erwerb von Grundstücken oder Immobilien anfällt. Sie wird vom Käufer an das zuständige Finanzamt gezahlt und ist eine einmalige Steuer, die beim Eigentumsübergang fällig wird. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland und beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises. In Hamburg liegt der aktuelle Steuersatz beispielsweise bei 5,5%.
Die Grunderwerbsteuer wird erhoben, wenn:
- Ein Grundstück oder eine Immobilie verkauft wird,
- Anteile an Grundstücks- oder Immobiliengesellschaften übertragen werden, sofern sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis der Immobilie. Im Regelfall wird der Kaufpreis als Grundlage verwendet; bei Schenkungen oder Erbschaften hingegen fällt keine Grunderwerbsteuer an, sondern es kommen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern zur Anwendung.
Beispiele für steuerfreie Erwerbe:
In ganz Deutschland – und damit auch in Hamburg – gibt es einige Ausnahmen, bei denen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird:
- Erwerbe innerhalb der Familie: Der Kauf von Immobilien unter Ehepartnern oder nahen Familienmitgliedern (z. B. Eltern und Kinder) ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
- Erbschaften und Schenkungen: Wenn Immobilien im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung übertragen werden, fällt stattdessen Erbschafts- oder Schenkungssteuer an, die Grunderwerbsteuer entfällt.
- Geringwertige Erwerbe unter 2.500 Euro: In seltenen Fällen, wenn der Kaufpreis unter dieser Grenze liegt, wird keine Grunderwerbsteuer fällig.
Fälligkeit und Zahlung
Nach Beurkundung des Kaufvertrags stellt das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid aus. Der Käufer ist verpflichtet, die Steuer zu entrichten, und zwar meist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Die Immobilie wird erst dann ins Grundbuch auf den neuen Eigentümer umgeschrieben, wenn die Grunderwerbsteuer vollständig gezahlt wurde und die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.