Das Baulandmobilisierungsgesetz, das am 23. Juni 2021 in Kraft getreten ist, hat das Baugesetzbuch (BauGB) und weitere Vorschriften geändert, um Kommunen mehr Handlungsspielraum bei der Aktivierung von Bauland und der Schaffung von Wohnraum zu geben. Ziel ist es, ungenutzte oder untergenutzte Flächen schneller zu bebauen, den Wohnungsbau – insbesondere den sozialen und bezahlbaren Wohnraum – zu fördern und spekulativem Zurückhalten von Grundstücken entgegenzuwirken.
Kernpunkte des Gesetzes sind neue und erweiterte Instrumente für Gemeinden. Dazu gehört der sogenannte sektorale Bebauungsplan mit dem Flächen gezielt für den sozialen Wohnungsbau festgesetzt werden können. Außerdem wurden die Möglichkeiten für Befreiungen vom Bebauungsplan in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erweitert, um beispielsweise Nachverdichtungen oder die Umnutzung bestehender Gebäude zu erleichtern. Mit dem ebenfalls enthaltenen Baugebot können Eigentümer verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist zu bauen, wenn ein Grundstück ungenutzt bleibt. Das kommunale Vorkaufsrecht wurde gestärkt, sodass Gemeinden unter bestimmten Bedingungen – etwa bei Problemimmobilien oder brachliegenden Flächen – bevorzugt Grundstücke erwerben können. Eine weitere zentrale Neuerung ist die Genehmigungspflicht bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt. In der Regel betrifft dies Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen, wobei Ausnahmen beispielsweise für den Verkauf an bestehende Mieter bestehen.
Für die Praxis bedeutet das Gesetz, dass Kommunen deutlich stärker in Bau- und Nutzungsentscheidungen eingreifen können. Bei der Umwandlung und Nutzung von Grundstücken ist mit strengeren Vorgaben zu rechnen. Bauwillige könnten, insbesondere im Bereich des Wohnungsbaus, von schnelleren Genehmigungen und klareren Rahmenbedingungen profitieren, wenn die Kommunen das Gesetz entsprechend anwenden.