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    Auflassungsvormerkung

    Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an einer Immobilie sichert.

    Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ist ein rechtliches Sicherungsmittel und wird nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags ins Grundbuch eingetragen. Sie zeigt an, dass der Käufer das Grundstück kaufen will und der Verkäufer sich verpflichtet hat, das Eigentum zu übertragen.

    Funktionen der Auflassungsvormerkung:

    1. Schutz vor Zwischenverfügungen: Der Verkäufer kann die Immobilie nach Eintragung der Vormerkung nicht mehr wirksam an jemand anderen verkaufen oder mit Rechten (z. B. Hypotheken) belasten, die dem Käufer entgegenstehen.
    2. Rangwahrung: Die spätere Eigentumsumschreibung (die sogenannte „Auflassung“) erfolgt genau in dem Rang, den die Vormerkung hat.
    3. Verhindert betrügerische Doppelverkäufe: Käufer erhalten damit rechtliche Sicherheit, dass ihnen das Eigentum nicht durch weitere Handlungen des Verkäufers entzogen werden kann.

    Typischer Ablauf:

    1. Notarieller Kaufvertrag wird geschlossen.
    2. Notar beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.
    3. Nach Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Auflassungsvormerkung durch die Eintragung der Auflassung (Eintragung des Eigentumswechsels) im Grundbuch ersetzt.

    Die Auflassungsvormerkung ist nicht gleichbedeutend mit dem Eigentumsübergang. Sie sichert nur den an die Kaufpreiszahlung geknüpften Anspruch auf Eigentumsübertragung.

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